ALLGEMEINE LIEFER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Lechenauer GmbH 

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1. GELTUNG  Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Andere Bedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt sind. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien. 

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. VERTRAGSABSCHLUSS  Alle Angebote und Preislisten sind unverbindlich und freibleibend. Vertragsabschlüsse kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Auslieferung oder Versendung der Ware zustande. Alle sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen in unserem Namen abzugeben, sofern von uns nicht Spezialvollmachten erteilt werden.

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. PREISE 
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen und entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation. Allfällige Änderungen von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, sowie Änderungen anderer, für die Kalkulation relevanten Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendigen Kosten, wie jene für Materialen, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc., berechtigen uns, die Preise entsprechend zu erhöhen. Dem Kunden steht aus diesem Grund weder ein Rücktrittsrecht noch die Geltendmachung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage zu. Sämtliche Preise verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ohne Nebenspesen. Kosten für Verpackung, Versand, Zoll und sonstige Leistungen (z.B. Montage, Aufstellung) werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessen Preisen in Rechnung gestellt werden. 

4. LIEFERUNG, MONTAGE 

1. Eine von uns zugesagte Lieferfrist beginnt nicht vor Klarstellung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten des Auftrages und endet nicht vor Erbringung jener Leistungen des Kunden, die vereinbarungsgemäß der Kunde vor der Lieferung zu erbringen hat. Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, gelten aber nur annähernd und sind nicht verbindlich. 
2. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen. 
3. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. 
4. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt sowie andere Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, insbesondere auch Lieferverzögerungen und dergleichen seitens unserer Vorlieferanten berechtigen uns unter Ausschluss von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen entweder zur Verlängerung der Fristen, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden. 
5. Mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch uns an den Kunden, spätestens jedoch mit Abgang der Lieferung aus unserem Lager, im Falle direkter Lieferung ab Lager unseres Lieferanten, geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Käufer unabhängig einer für die Lieferung allenfalls gesondert vereinbarten Preisregelung über, und zwar auch dann, wenn wir noch zusätzliche Leistungen wie z.B. die Aufstellung übernommen haben. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware oder die Abholung durch den Kunden ohne unser Verschulden nicht möglich ist, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. 
6. Für den Fall, dass die Montage von uns übernommen wird, gilt folgendes als vereinbart: Die Vorarbeiten für die Durchführung der Montage sind vom Kunden so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann, anderenfalls sind wir berechtigt, den Montagebeginn zu verlegen, wobei die bereits aufgelaufenen Kosten dem Kunden verrechnet werden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die angelieferten Teile, Gerüste und Anlagen vor Nässe, Staub und Schmutz und sonstiger widriger Einflüsse geschützt sind und sorgfältig gelagert werden. Der Kunde ist darüber hinaus auf seine Kosten und Gefahr zur rechtzeitigen technischen Hilfestellung sowie zu sämtlichen, zur Erfüllung des Vertrages notwendigen bauseitigen Leistungen, wie beispielsweise zur Bereitstellung der zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Hilfsmittel und Hilfseinrichtungen wie z.B. Stapler, Kran, Hebezeuge, Rüstungen und sonstiges, über das normale Monteurshandwerkszeug hinaus erforderliche Werkzeug, sowie Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse, verpflichtet. Für die unmittelbar mit der Montage einer Anlage zusammenhängenden Nebenarbeiten stellt der Kunde auf seine Kosten und Gefahr die notwendigen und geeigneten Hilfskräfte (z.B. Schlosser, Handlanger etc.) zur Verfügung. Sind im Gefahrenbereich der Montage Brandschutzmassnahmen notwendig, ist der Kunde verpflichtet uns vor Montagebeginn darauf hinzuweisen. Alle erforderlichen Maßnahmen (Feuerlöscher, Feuerwehr, Brandmelder, etc.) sind vom Kunden zu treffen, bzw. bereitzustellen. 
7. Erfolgt eine Anfertigung aufgrund von Unterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle, etc) des Kunden, so haften wir nicht für die Richtigkeit der Konstruktion, sondern tragen wir nur dafür Sorge, dass die Ausführung nach den Angaben des Kunden erfolgt. Eine Warnpflicht unsererseits wird ausdrücklich ausgeschlossen. Wir sind nicht verpflichtet, die uns übergebenen Unterlagen auf Verletzung von Schutzrechten Dritter zu prüfen. Bei einer allfälligen Verletzung solcher Rechte Dritter hat der Kunde uns in jeder Weise schad- und klaglos zu halten.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERZUG, AUFRECHNUNGSVERBOT 1. Unsere Rechnungen – auch Teilrechnungen – sind drei Tage nach Ausstellungsdatum netto ohne Skonto oder sonstige Abzüge fällig. Wechsel oder Schecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung angenommen. Es bleibt uns vorbehalten, eingehende Zahlungen auf allfällige mehrere Forderungen nach unserem Ermessen zu widmen. 2. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern. Weiters ist der Kunde verschuldensunabhängig verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 1 % pro Monat zu bezahlen, wobei wir berechtigt sind, darüber hinausgehende Bankzinsen im üblichen Ausmaß geltend zu machen. Der Kunde hat darüberhinaus die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Soferne eine Mahnung durch uns erfolgt, verpflichtet sich der Kunde, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 11,00 zu bezahlen. 3. Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung. 4. Die Zurückhaltung oder die Aufrechnung durch den Kunden aufgrund von Gegenansprüchen welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

6. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren, gleich aus welchem Rechtsgrund – auch aus vorangegangenen Geschäften – vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung. 
2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Kunden, insbesondere auf Zahlung des Entgeltes, nicht auf. 
3. Der Kunde ist zur Weitergabe seines hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kauf-gegenstandes befugt. 
4. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen und dergleichen zu tragen. 
5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Materialien erwerben wir Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile. 
6. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteiles – zur Sicherung und Befriedigung ab. Der Kunde ist verpflichtet, uns Name und Anschrift seiner Abnehmer, den Bestand und die Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben, sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiters ist der Kunde verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Wir sind jederzeit berechtigt, den Abnehmer des Kunden von der Zession zu verständigen. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommene Beträge übereignet der Käufer bereits jetzt bis zur Höhe der bei uns bis zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung dieser Ware gegen ihn zustehenden Forderung an uns und weisen wir den Kunden bereits jetzt an, diese Beträge gesondert zu verwahren und für uns innezuhaben. 
7. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, sofort die Herausgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Nach Rücknahme des Kaufgegenstandes steht es in unserem Ermessen, entweder den Kaufgegenstand zu veräußern und den erzielten Erlös abzüglich 20 % Wiederverkaufsspesen dem Kunden auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem Kunden für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte eine Miete zum üblichen Mietpreis zu berechnen. 
8. Der Kunde ist verpflichtet, bei Zahlungseinstellung eine Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren und eine Aufstellung der Forderungen an Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden. 

7. GEWÄHRLEISTUNG, SCHADENERSATZ, PRODUKTHAFTUNG
1. Mängelrügen sind vom Kunden unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen drei Tagen ab Lieferung bei sonstigem Ausschluss schriftlich unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Der Kunde hat die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen oder Instandsetzungen an der gelieferten Sache vornimmt. Im Falle der Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern. 
2. Eine Haftung unsererseits für Mangelfolgeschäden aus dem Titel des Schadenersatzes ist ausgeschlossen. Für diejenigen Waren, die wir unsererseits vom Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen – wie z.B. Werbung und in den der Produkten beigefügten Angaben – enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. Bei Anlagen, Ersatzteilen und Geräten, berechtigen nur solche Mängel die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, die die Funktionsfähigkeit und nicht bloß das äußere Erscheinungsbild betreffen. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Geräteteile, nicht jedoch auf die für die Mängelbehebung benötigte Arbeitszeit und die Fahrtkosten. 
3. Es bleibt unserer Wahl überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen. 
4. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen ist unzulässig. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Kunden entfallen uns gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, das Regressrecht gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen. 
5. Für unseren Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir im Höchstmaß der bei uns bestellten Auftragswertes nur bei eigenem groben Verschulden oder groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen. Das Vorliegen eines groben Verschuldens hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren in 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 6 Monaten nach Erbringung der Leistung / Lieferung. 
6. Sollte unser Kunde selbst aufgrund des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf einen Regress. Bringt unser Kunde die von uns gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, soferne dies nach dem zwischen ihm und dem Abnehmer anzuwendenden oder vereinbarten Recht möglich ist. In diesem Falle oder bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Käufer verpflichtet, uns hinsichtlich Ansprüchen Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten. 

8. VERTRAGSRÜCKTRITT, PÖNALE
Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir unbeschadet sonstiger Schadenersatzansprüche zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes wegen Annahmeverzug des Kunden wird vereinbart, dass wir die Ware anderweitig verwerten können; diesfalls gilt überdies eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von 15% des Rechnungsbetrages als vereinbart.

9. ERFÜLLUNGSORT 
Als Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen gilt unabhängig von jeder individuellen Vereinbarung über den Liefer- und/oder Zahlungsort und/oder die Übernahme allfälliger Transportkosten durch uns der Sitz unseres Unternehmens in 4550 Kremsmünster/OÖ als vereinbart. 

10. DATENSCHUTZ, ADRESSÄNDERUNG und URHEBERRECHT
1. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. 
2. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden. 
3. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder verwendet noch weitergegeben werden; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. 
4. Der Kunde stimmt zu, dass wir die für ihn erzeugten Produkte zu Werbezwecken abbilden und als Muster anderweitig präsentieren. 

11. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND, SALVATORISCHE KLAUSEL
1. Im Rahmen unserer vertraglichen Beziehungen, deren Abwicklung, Beendigung oder daraus resultierender Streitigkeiten gilt zwischen dem Kunden und uns die Anwendung österreichischen Rechtes unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes als vereinbart. 
2. Als Gerichtsstand gilt für den Kunden ausschließlich das sachlich für 4550 Kremsmünster/OÖ zuständige Gericht als vereinbart; wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl Klagen auch bei anderen Gerichten, sofern ein anderer Gerichtstand gegeben ist, anhängig zu machen. 
3. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingung nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die den Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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